Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BSG, 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 RSozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch des Hilfebedürftigen auf Krankenhilfe im Falle einer Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Überbrückungsleistungen - Behandlung akuter Erkrankungen - Bereitschaft zur AusreiseZitiert von 19
- BSG, 25.04.2018 – B 8 SO 20/16 RSozialhilfe für Ausländer - Hilfe zum Lebensunterhalt - tatsächlicher Aufenthalt im Inland - mehr als vierwöchiger Auslandsaufenthalt - Niederlassungserlaubnis - Europäisches FürsorgeabkommenZitiert von 9
- BSG, 06.10.2011 – B 9 SB 7/10 R(Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 - Empfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - Erstattungsanspruch)Zitiert von 13
- SG Darmstadt, 23.11.2017 – S 17 SO 90/16Zitiert von 1
- LSG Hessen, 26.09.2016 – L 9 AS 643/16 B ERZitiert von 13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2016 – L 9 AS 1335/15 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Rumänische Staatsangehörige - Leistungsausschluss bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Mangelnde Glaubhaftmachung eines Daueraufenthaltsrechts - Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit Europarecht - Ablehnung des Eilantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- SG Düsseldorf, 07.05.2015 – S 30 SO 15/14
- LSG NRW, 15.06.2012 – L 12 AS 1764/11
- LSG NRW, 27.06.2007 – L 9 B 81/07 ASZitiert von 1
10 Entscheidungen zu § 50 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
1.
ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
2.
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3.
Pflege in einer stationären Einrichtung und
4.
häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson
geleistet.