Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Stand: 10.06.2019
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
geleistet.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 50 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 RSozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch des Hilfebedürftigen auf Krankenhilfe im Falle einer Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Leistungsfall - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht - Überbrückungsleistungen - Behandlung akuter Erkrankungen - Bereitschaft zur AusreiseZitiert von 21
- BSG, 25.04.2018 – B 8 SO 20/16 RSozialhilfe für Ausländer - Hilfe zum Lebensunterhalt - tatsächlicher Aufenthalt im Inland - mehr als vierwöchiger Auslandsaufenthalt - Niederlassungserlaubnis - Europäisches FürsorgeabkommenZitiert von 10
- BSG, 06.10.2011 – B 9 SB 7/10 R(Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 - Empfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - Erstattungsanspruch)Zitiert von 14
- SG Darmstadt, 23.11.2017 – S 17 SO 90/16Zitiert von 1
- LSG Hessen, 26.09.2016 – L 9 AS 643/16 B ERZitiert von 13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2016 – L 9 AS 1335/15 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Rumänische Staatsangehörige - Leistungsausschluss bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Mangelnde Glaubhaftmachung eines Daueraufenthaltsrechts - Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit Europarecht - Ablehnung des Eilantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- SG Düsseldorf, 07.05.2015 – S 30 SO 15/14
- LSG NRW, 15.06.2012 – L 12 AS 1764/11
- LSG NRW, 27.06.2007 – L 9 B 81/07 ASZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.